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Grundsteuer (Miete) / Zusammenfassung

Harald Büring
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Begriff

Die Grundsteuer zählt zu den laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks i. S. d. § 2 Nr. 1 BetrKV. Die Grundsteuer kann deshalb anteilig auf die Mieter umgelegt werden, falls im Mietvertrag eine wirksame Umlagevereinbarung getroffen worden ist.

Wirksame Umlagevereinbarung im Mietvertrag

Hierzu hat der BGH für den Bereich der Wohnraummiete entschieden, dass zur Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter die – auch formularmäßige – Vereinbarung genügt, dass dieser "die Betriebskosten" zu tragen hat. Auch ohne Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder ausdrückliche Bezugnahme auf § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB und die Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I. S. 2347) ist damit die Umlage der in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB definierten und in der Betriebskostenverordnung erläuterten Betriebskosten wirksam vereinbart.[1] Das bedeutet: In der Klausel muss die Grundsteuer nicht ausdrücklich genannt werden. Das Gleiche gilt im Bereich der Gewerberaummiete.[2]

Nicht umlagefähig sind diejenigen Steuern, Gebühren und Beiträge, die den Vermieter persönlich betreffen, wie z. B. die Vermögens- oder die Einkommensteuer. Gleiches gilt für die Realsteuern, wie z. B. die Gewerbesteuer, die auch dann nicht umlagefähig ist, wenn das Grundstück zum Betriebsvermögen gehört.

[1] BGH, Urteil v. 10.2.2016, VIII ZR 137/15
[2] BGH, Urteil v. 8.4. 2020, XII ZR 120/18

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