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Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg

Georg Hopfensperger
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§§ 12 ff. Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg[1]

 
Großwüchsige Bäume 8,00 m
Mittelgroße und schmale Bäume 4,00 m
Mittelstarke Obstbäume über 4 m Wuchshöhe 3,00 m
Schwach wachsende Bäume bis 4 m Wuchshöhe 2,00 m
Sträucher über 1,80 m Höhe 2,00 m
Sträucher bis 1,80 m Höhe 0,50 m
Hecken bis 1,80 m Höhe 0,50 m
Hecken über 1,80 m Höhe 0,50 m
plus Mehrhöhe gegenüber 1,80 m
 
Praxis-Beispiel

Ausnahmen bei Innerortslage

Mit einer Hecke von 2,20 m Höhe muss ein Grenzabstand von 0,5 m plus 0,4 m (2,20 m – 1,80 m) = 0,9 m eingehalten werden.

In Innerortslage ermäßigen sich die Grenzabstände für mittelgroße bis schwach wachsende Bäume auf die Hälfte. Einzelstehende großwüchsige Bäume, ausgenommen Nadelbäume, dürfen in Innerortslage mit einem Grenzabstand von 6 m (anstelle von 8 m) gepflanzt werden.

Weitere Ausnahmen gelten für Kernobststräucher, Rosen, Ziersträucher, Rebstöcke, Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, vgl. § 16 NRG BW.

[1] Gesetz über das Nachbarrecht (NRG) v. 8.1.1996, GBl. 1996, S. 53.

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