DStV: Thesaurierungsbegünstigung und zum Optionsmodell

Der DStV begrüßt ausdrücklich die aktuellen Pläne der Koalitionspartner, wesentliche Verbesserungen beim Optionsmodell sowie der Thesaurierungsbegünstigung umsetzen zu wollen.

Weder die Thesaurierungsbegünstigung noch das Optionsmodell sind nach Ansicht des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) auf kleine und mittlere Personengesellschaften (KMU) zugeschnitten. Bereits 2013 habe der Koalitionsvertrag die Prüfung der Thesaurierungsregelungen für Einzelunternehmen vorgesehen. Auch 2021 hättten die Koalitionspartner geplant, das Optionsmodell und die Thesaurierungsbesteuerung zu evaluieren und zu prüfen. Bedauerlicherweise habe sich aber nur wenig getan. Nun hätten die beiden Regelungen – zu Recht – den Weg auch in den aktuellen Koalitionsvertrag gefunden. 

Probleme der Thesaurierungsbegünstigung ist der derzeitigen Ausgestaltung

Der DStV sieht folgende Probleme bei der Thesaurierungsbegünstigung:

  • Starre Steuersätze sind nur für Steuerpflichtige mit dem Spitzensteuersatz vorteilhaft. Durch eine Anwendung des individuellen Steuersatzes würde das Instrument auch für Gesellschafter von KMU gewinnen.
  • Durch die unflexible Verwendungsreihenfolge können Altrücklagen aus der Zeit vor der Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung nur nachrangig entnommen werden. Das Wachstumschancengesetz hatte ursprünglich hierzu bereits eine Lösung im Gepäck. Der DStV empfiehlt, die im Referentenentwurf des Wachstumschancengesetzes offerierte Möglichkeit zur vorrangigen Entnahme von Altrücklagen und steuerfreien Gewinnen zeitnah umzusetzen (vgl. DStV-Stellungnahme S 05/23).
  • Zudem wirkt die Thesaurierungsrücklage als steuerliches Umstrukturierungshindernis. Dies könnte beseitigt werden, indem der nachversteuerungspflichtige Betrag dem ausschüttbaren Gewinn bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft zugeordnet wird.

Optionsmodell für KMU nicht attraktiv genug

Auch das Optionsmodell tut sich schwer, für KMU attraktiv zu werden, so der DStV. Zwar seien mit dem Wachstumschancengesetz punktuelle Anpassungen vorgenommen worden (z. B. Erweiterung des antragsberechtigten Personenkreises, rückwirkende Antragstellung, Möglichkeit der unschädlichen Zurückbehaltung von GmbH-Anteilen).

Um die Eintrittshürden für Steuerpflichtige weiter zu reduzieren und die Attraktivität und Inanspruchnahme des Optionsmodells zu verbessern, sei eine weitere Fortentwicklung des Optionsmodells – wie das Ausmerzen grunderwerbsteuerlicher Fallstricke bzw. der Nachteile beim Zusammentreffen von Optionsmodell und Thesaurierungsbegünstigung – unerlässlich. Um die Attraktivität des Optionsmodells für KMU nachhaltig zu steigern, brauche es weitere beherzte Schritte des Gesetzgebers.

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DStV, Mitteilung vom 26.5.2025