Windpark-Konzept ohne Steueroptimierungszweck ist kein Steuerstundungsmodell

Konzept zum Betreiben eines Windparks durch dänische Investoren
Geklagt hatte eine inländische Personengesellschaft, die eine Windenergieanlage (von insgesamt 13 Anlagen) in einem Windpark betrieb. Alle 13 Anlagen waren zuvor von dem gleichen Initiator nach dem gleichen modellhaften Konzept vermarktet worden. Zielgruppe waren dänische Privatinvestoren.
In Folge einer Außenprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 stufte das Finanzamt das Konzept aller Betreibergesellschaften des Windparks als Steuerstundungsmodell i. S. des § 15b EStG ein, sodass die entsprechende Verlustverrechnungsbeschränkung eingriff. Das Amt stützte sich darauf, dass Anleger durch ein vorgefertigtes Konzept an den Verlusten aus dem Windpark beteiligt worden waren und sie mit der Beteiligung eine steueroptimierende Kapitalanlage mit hohen Anlaufverlusten erworben hatten.
Kein Steuerstundungsmodell?
Das FG urteilte, dass kein Steuerstundungsmodell i. S. des § 15b EStG anzunehmen war. Zwar lag dem Modell ein "vorgefertigtes Konzept" zugrunde, da eine bis ins Detail ausgearbeitete Investitionskonzeption mit vorgegründeten Personengesellschaften und einem vorverhandelten "Vertragsbündel" angeboten worden war, in die der Investor nur noch eintreten musste. Dieses Konzept hatte nach Gerichtsmeinung aber nicht auf im Inland erzielbare Steuervorteile oder Steuerstundungseffekte aufgebaut; mit einem solchen Steueroptimierungszweck waren die Konzepte auch nicht beworben worden. Nach Überzeugung des FG sollte sich der wirtschaftliche Erfolg des Konzepts vielmehr aufgrund der in Deutschland staatlich garantierten Strompreise einstellen.
Verrechnung von Verlusten
Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen nach § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden; sie dürfen auch nicht über einen Verlustvortrag oder -rücktrag nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern lediglich die Einkünfte, die der Anleger in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Die Entscheidung ist vorläufig nicht rechtskräftig.
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