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Niedersächsisches FG Urteil vom 15.05.2019 - 9 K 139/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

An ausländische Investoren gerichtete, modellhafte Investitionskonzeption zur Beteiligung an einem Windpark ist kein Steuerstundungsmodell

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Konzeption eines Windparks in Form von 13 vorgründeten Personengesellschaften, die jeweils eine Windkraftanlage betreiben sollen, stellt jedenfalls dann kein Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15 b Abs. 2 EStG dar, wenn das vorgefertigte Konzept, das sich ausschließlich an dänische Investoren richtete, weder auf im Inland erzielbare Steuervorteile oder einen im Inland entstehenden Steuerstundungseffekt aufbaut noch mit solchen Steuervorteilen oder Steuerstundungseffekten geworben wird.
  2. Zwar kann bei der Beteiligung an einer Personengesellschaft die Übernahme der Geschäftsführung ein Steuerstundungsmodell, das in der Regel durch die Passivität des Investors gekennzeichnet ist, ausschließen. Trotz eingeräumter Finanzierungsfreiheit und Übernahme der Geschäftsführung kann im Einzelfall gleichwohl ein Steuerstundungsmodell vorliegen, wenn die Rahmenbedingungen und damit der Kern modellhaft vorgegeben sind und von dem Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs nicht (mehr) beeinflusst werden können.
  3. Es besteht kein Anscheinsbeweis dahingehend, dass bei der Gründung einer Vielzahl gleichartiger Gesellschaften mit nur einem oder wenigen Kommanditisten nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass die Investition zur Erlangung steuerlicher Vorteile getätigt worden ist. Vielmehr ist nach den allgemeinen Regeln über die Darlegungs- und Feststellungslast zu entscheiden. Da es sich bei § 15 b EStG um eine Verlustausgleichsbeschränkung und damit um eine steuererhöhende Vorschrift handelt, trägt das beklagte Finanzamt die Darlegungs- und Feststellungslast.
  4. Negative Einkünfte bedingt durch die Inanspruchnahme degressiver AfA oder Sonderabschreibungen sind bei betriebswirtschaftlich sinnvollen Investitionen typische Anlaufverluste, die nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht in den Anwendungsbereich des § 15 b EStG fallen sollten.
  5. Die Anwendung des § 15 b EStG auf Fälle der vorliegenden Art würde im Übrigen bedeuten, weit über das gesetzgeberische Ziel hinauszugehen und Erwerber einer Windmühle im Rahmen eines Windparkkonzeptes anders zu beurteilen als Großinvestoren, die einen gesamten Windpark betreiben oder Einzelinvestoren, die lediglich eine einzelne Windkraftanlage erwerben. Bei den letztgenannten Gruppen stände außer Frage, dass – wegen der vorhandenen unbestreitbaren Gewinnerzielungsabsicht - negative Ergebnisse in den ersten Jahren nach der Investition etwa beruhend auf der Inanspruchnahme von AfA, Sonderabschreibungen und Finanzierungskosten steuerlich unbeanstandet in Ansatz gebracht werden könnten. Eine derartige Ungleichbehandlung ist nicht zu rechtfertigen und nicht Ziel der Einführung des § 15 b EStG (ähnlich FG Münster, Urteil vom 24. November 2015 12 K 3933/12 F, EFG 2016, 362; Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 7/16).
 

Normenkette

EStG 2002 § 15b Abs. 2 S. 1, Abs. 4

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die zeitgleiche und modellgleiche Gründung von 13 Betreibergesellschaften im Windpark X als ein Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beurteilen ist.

Die Klägerin – die Windpark X I ApS & Co. KG (die dänische ApS – Anpartsselskab - entspricht als Rechtsform der deutschen GmbH) – ist eine inländische Personengesellschaft, die im Windpark X eine von insgesamt 13 Windenergieanlagen betreibt.

Alle Betreibergesellschaften des Windparks X sind eingebunden in ein Vertragsgeflecht mit Firmen der W-Unternehmensgruppe, die deutschlandweit mehrere Hundert Windkraftanlagen konzipiert hat und betreut.

Dem lag folgendes Konzept zugrunde:

Alle 13 Windkraftanlagen wurden von dem gleichen Initiator – nach eigenen Angaben die W Investment ApS - nach dem gleichen Konzept gegründet und vermarktet. Über weitere zwischengeschaltete ApS ist Herr H zu 50% an der W Investment ApS beteiligt. Die Firma … Planungsbüro … („”) hatte bereits in den Jahren ab 2003 mit den Eigentümern der Grundstücke Nutzungsverträge zur Errichtung von Windenergieanlagen und Verträge über die Bewilligung und Beantragung von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten abgeschlossen. Für jede Windkraftanlage wurde eine Personengesellschaft in der Rechtsform der ApS & Co. KG vorgegründet. Gesellschafter waren immer eine eigens gegründete X Komplementär ApS und die B ApS als Kommanditistin mit einer Kapitalbeteiligung von 1.050 €. Geplant war, dänische Privatpersonen – vorzugsweise eine, maximal drei Personen je ApS & Co KG - als Investoren zu gewinnen. Sobald ein dänischer Investor gefunden wurde, veräußerte die B ApS, die insoweit lediglich als eine Art „Platzhalter” fungierte, ihre Kommanditanteile (wertmäßig immer 1.050 €) an diesen Investor. Für jede einzelne Windkraftanlage wurde ein Generalunternehmervertrag mit der … GmbH zu identischen Bedingungen abgeschlossen, der von den Investoren in jedem Fall...

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