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Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit

Susanne Christ
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Liegt für den Steuerberater ein wichtiger Grund zur Kündigung vor, darf er auch zur Unzeit kündigen.

 
Hinweis

Wichtiger Grund, der zur Kündigung berechtigt

Ist die Fortsetzung des Steuerberatungsvertrags für den Steuerberater unzumutbar, etwa wenn der Mandant gegenüber dem Steuerberater oder den Mitarbeitern tätlich geworden ist, besteht ein fristloses, außerordentliches Kündigungsrecht.

Streitig ist immer wieder die Frage, ob ein Honorarrückstand einen wichtigen Grund darstellt und auch zur Kündigung zur Unzeit berechtigt.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn sich die Mandantschaft vertragswidrig verhält, und dazu zählen insbesondere berechtigte, noch nicht ausgeglichene Honorarforderungen. Wird eine Kündigung wegen Honorarrückstands erwogen, sollte der Zeitpunkt der Kündigung beachtet werden. Ist zu erwarten, dass dadurch Fristen versäumt werden, die sich für die Mandantschaft nachteilig auswirken, sollte über die Absicht, bei Nichtausgleich der Kostennote(n) zu kündigen, rechtzeitig (und nachweisbar) informiert werden. Und selbst wenn der Steuerberater sich auf den Standpunkt stellt, die Kündigung zur Unzeit wegen offener Honorarforderungen sei berechtigt, sollten notwendige Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, aber für den Mandanten, wenn sie nicht vorgenommen würden, erhebliche Nachteile mit sich bringen, noch vorgenommen werden. Das gilt insbesondere, wenn die Maßnahmen mit geringem Aufwand, wie das Einlegen eines Einspruchs ohne nähere Begründung, erledigt werden. Das vermeidet später Streit darüber, ob der Honorarrückstand tatsächlich zur Kündigung zur Unzeit berechtigte.

Ob die Kündigung zur Unzeit berechtigt ist, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Höhe, der Dauer und der Häufigkeit des Rückstands.

Neben dem Honorarrückstand liegt ein wichtiger Grund vor, wenn die Mandantschaft

  • fehlerhafte oder unvollständige Informationen gibt oder für die Bearbeitung notwendige Belege nicht vorlegt oder
  • vom Steuerberater Gesetzesverstöße verlangt werden, etwa die Nichterfassung von Einnahmen, um Steuern zu verkürzen oder bestimmte Betriebsausgaben nicht angesetzt werden sollen, um die Bonität zu verbessern. Die Vornahme strafbarer Handlungen darf selbstverständlich verweigert werden.

Aber auch hier sollte beachtet werden, dass die Frage, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt, eine Wertung darstellt. Ob das dann später eventuell mit dieser Frage befasste Gericht das Vorliegen eines wichtigen Grunds bestätigt, ist unsicher. Deshalb sollten Betroffene, auch wenn sie wegen solcher Vorkommnisse kündigen, aktuelle Fristen berücksichtigen und Maßnahmen zur Verhinderung von Nachteilen trotz der berechtigten Kündigung zur Unzeit ergreifen.

 
Wichtig

Schadensersatzpflicht des Steuerberaters

Wird ein Vertrag zur Unzeit gekündigt, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist der dadurch entstehende Schaden zu ersetzen.[1] Die Kündigung ist trotzdem wirksam.

Anders ist es, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung gegeben ist. Nicht erforderlich ist es, dass die Fortsetzung für den Steuerberater unzumutbar ist. Wenn das der Fall wäre, wäre eine fristlose Kündigung gem. § 626 BGB möglich. Eine Schadensersatzpflicht ist bei einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB nicht vorgesehen.

Gesetzliche Regelung zur Kündigung eines Steuerberatungsvertrags als Dienstvertrag, der zu Diensten höherer Art verpflichtet

 
Bei Verpflichtung zu Diensten höherer Art, Kündigung nach § 627 BGB
Kündigung durch Voraussetzungen für Kündigung Auswirkung der Kündigung auf Honoraranspruch
Mandant Keine, jederzeit möglich nur für bereits erbrachten Leistungen, es sei denn, eine davon abweichende Regelung ist wirksam vereinbart
Steuerberater/Steuerberatungsgesellschaft

grds. jederzeitiges Kündigungsrecht, jedoch bei Kündigung zur Unzeit Verpflichtung zum Schadensersatz für Nachteile aufgrund Kündigung zur Unzeit

Kündigung zur Unzeit aus wichtigen Grund nach § 626 BGB lässt Schadensersatzpflicht entfallen
nur für bereits erbrachten Leistungen, es sei denn, eine davon abeweichende Regelung ist wirksam vereinbart
 
Achtung

Veränderung durch AGB möglich

Grundsätzlich können diese gesetzlichen Regelungen zur Kündigung durch die Auftragnehmenden (also die steuerberatende Seite) anders als bei dem Kündigungsrecht nach § 427 BGB durch die Mandantschaft, durch vertragliche Vereinbarungen, ggf. auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verändert werden, sie sind also dispositiv und nicht zwingend.

[1] § 627 Abs. 2 Satz 2 BGB.

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