Bundesrechtsanwaltskammer warnt vor Fake-Kanzleien

Der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) sind wiederholt Fälle bekannt geworden, in denen vermeintliche Rechtsanwaltskanzleien Betroffene durch gefälschte Anwaltsidentitäten bzw. Gerichtsbeschlüsse zu schädigen versuchten. Die BRAK rät daher zu erhöhter Vorsicht und gibt konkrete Handlungshinweise zur Überprüfung der Zulassung und Forderungen sowie zu Anzeigen und Strafanträgen.

Bekannte Fälle betreffen Insolvenzverkäufe, Forderungseinzüge und Zahlungsansprüche

Die häufigsten Betrugsfälle, bei denen die Namen von real existierenden Kanzleien, Anwälten sowie deren Adressdaten, Fotos, Umsatzsteuernummern und Handelsregisternummern angegeben werden, betreffen preisgünstige Warenangebote aus Firmeninsolvenzen. Zum Einsatz kommen dabei professionell gestaltete und authentisch wirkende E-Mails und Websites. Die Absender und Anbieter stellen sich oft als Insolvenzverwalter dar. Dabei werden auch gefälschte Gerichtsbeschlüsse über angeblich eröffnete Insolvenzverfahren beigefügt, bei denen die realen Namen und Adressdaten nur leicht abgewandelt sind.

Oft werden Adressaten unter Verwendung gefälschter Anwaltsidentitäten auch zur Begleichung angeblich fälliger Forderungen aufgefordert. Wenn es um Rechtsverletzungen geht, soll häufig auch zusätzlich noch eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Es gibt aber auch Fälle, bei denen Adressaten unter Angabe gefälschter Anwaltsidentitäten aufgefordert werden, Kontakt zu einer (Fake-)Kanzlei aufzunehmen, damit ihnen angeblich zustehende Zahlungen angewiesen werden können. Die Auszahlung ist dann mit hohen, vorab zu zahlenden Gebühren verbunden.

BRAK empfiehlt im Zweifelsfall Überprüfung der Authentizität

Die BRAK rät bei verdächtigen Kontaktaufnahmen dazu, zunächst die Authentizität der Anwaltszulassung zu prüfen. Dies kann schnell und einfach über das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis (BRAV) geschehen.

Sollte sich herausstellen, dass tatsächlich eine anwaltliche Zulassung vorliegt, sollte der betreffende Anwalt direkt kontaktiert werden, um nachzufragen, ob das Angebots- oder Forderungsschreiben tatsächlich von ihm stammt. Die Kontaktaufnahme sollte allerdings über einen sicheren Kanal erfolgen und keinesfalls über die Kontaktangaben des Angebots- oder Forderungsschreibens.

Sichere Kontaktaufnahme mit Anwälten

Die sicherste Möglichkeit mit einem Anwalt in Kontakt zu treten, ist die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA), über das alle zugelassenen Anwälte verfügen. Die Kontaktaufnahme über das beA ist jedoch nur über das interne System des elektronischen Rechtsverkehrs möglich. Unternehmen haben zu diesem allerdings über das elektronische Bürger- und Organisationspostfach (eBO) oder Mein Justizpostfach (MJP) Zugang.

Erweist sich die Kontaktaufnahme als Betrugsversuch, sollten umgehend die Polizei, die betroffene echte Kanzlei und die zuständige regionale Rechtsanwaltskammer informiert werden. Eine Übersicht über die regionalen Rechtsanwaltskammern gibt es bei der BRAK.

Handlungsempfehlungen für betroffene Anwälte und Kanzleien

Anwälten und Kanzleien, die selbst von einem Identitätsdiebstahl oder dem Missbrauch ihrer persönlichen Daten betroffen sind, empfiehlt die BRAK eine Anzeige und einen Strafantrag bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft zu stellen. Dabei sollten alle bekannten Informationen und insbesondere die genannten Konten der Täter mitgeteilt werden.

Grundsätzlich müssen Unterlassungsansprüche gegen die Täter gerichtet werden. Da diese meist unbekannt sind, kann eine Löschung bei der für die TOP-Level-Domain zuständigen Verwaltungsstelle zum Erfolg führen. Bei .de-Domains ist das die DENIC eG.

Gegenüber dem Diensteanbieter, der die Fake-Informationen speichert (z. B. Webhoster oder soziales Netzwerk), kann durch einen konkreten Hinweis auf die Rechtsverletzung (Notice-and-Takedown-Meldung) eine Löschung der online abrufbaren Inhalte erwirkt werden. Sollte der Diensteanbieter auf einen solchen Hinweis nicht entsprechend Art. 6 Digital Service Act (DSA) unverzüglich tätig werden, kann dieser als Störer haften und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Zusätzlich sollte auch noch die zuständige regionale Rechtsanwaltskammer informiert werden, da diese die Betreiber der Fake-Kanzlei, wenn diese denn bekannt sind, gemäß § 8 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann.


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