Abmeldungen mit Abgabegrund 34 korrekt abgeben

Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch längstens für einen Monat.
Beschäftigungsfiktion nach Krankengeldbezug
Diese in § 7 Abs. 3 SGB IV geregelte "Beschäftigungsfiktion" greift auch, wenn nach einem Krankengeldbezug das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnis zwar fortbesteht, die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt aber nicht wieder aufgenommen wird. In diesen Fällen ist in der erforderlichen Abmeldung die einmonatige "fiktive" Beschäftigungszeit zu melden – mit dem besonderen Abgabegrund (GD) 34.
Praxis-Beispiel: Ein Beschäftigter bezieht Krankengeld vom 1. November 2024 bis 31. März 2025, es erfolgt keine Aufnahme der Beschäftigung ab 1. April 2025. Das Arbeitsverhältnis endet am 31. Mai 2025. |
Lösung: Es ist eine Abmeldung mit Grund 34 und dem Meldezeitraum 1. April 2025 bis 30. April 2025 zu erstellen. Als Arbeitsentgelt ist in der Abmeldung null Euro anzugeben. Für den Monat April 2025 sind 30 Sozialversicherungstage zu berücksichtigen. Bei einer späteren Einmalzahlung aus Anlass des Beschäftigungsendes fallen im Rahmen der SV-Luft Sozialversicherungsbeiträge an. |
Fehlerquelle: Zeitraum in den Abmeldungen
Oftmals geben Arbeitgeber in der Abmeldung mit GD 34 und Arbeitsentgelt null Euro nicht nur die einmonatige "fiktive" Beschäftigungszeit an. Stattdessen wird häufig der gesamte Beschäftigungszeitraum des laufenden Kalenderjahres angegeben. Im Beispiel wäre dies fälschlicherweise 1. Januar 2025 bis 30. April 2025.
Fehlerhafte Meldungen verursachen Mehrarbeit
Diese fehlerhaften Angaben zum Zeitraum in den Abmeldungen der Arbeitgeber führen zu Überschneidungen, denn: Die Krankenkassen melden ebenfalls den Zeitraum des Krankengeldbezugs eines Versicherten. Folglich überschneidet sich der Meldezeitraum des Arbeitgebers mit der Meldung der Krankenkasse zum Krankengeldbezug. Das führt zu Klärungsaufwand.
Um Überschneidungen von Meldungen zu verhindern, wurde in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 17./18. September 2013 ein Beschluss gefasst: Die fehlerhaften Meldungen werden durch eine Fehlerprüfung bei den Datenannahmestellen der Krankenkassen abgewiesen.
Wichtig ist auch die Umschlüsselung im Entgeltabrechnungsprogramm von Krankengeldbezug auf den neuen Grund der Nichtzahlung von Arbeitsentgelt, damit entsprechende Sozialversicherungstage gebildet und berücksichtigt werden.
Abmeldegrund 34 auch bei anderen Entgeltersatzleistungen
Neben dem im Beispiel genannten Krankengeld gibt es weitere Entgeltersatzleistungen, die eine Abmeldung mit GD 34 erforderlich machen, sofern hierdurch die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt unterbrochen und danach nicht wieder aufgenommen wird. Hierzu gehören beispielsweise Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld oder auch Elternzeit.
Meldegrund 34 geht auch mit Arbeitsentgelt
Die fehlerhaften Zeitraumangaben in den Abmeldungen der Arbeitgeber entstehen möglicherweise, weil es Sachverhalte gibt, in denen zu Recht der gesamte Beschäftigungszeitraum des laufenden Kalenderjahres in der Abmeldung mit GD 34 anzugeben ist. Allerdings können dies nur Fälle sein, in denen in der Abmeldung ein Arbeitsentgelt anzugeben ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin unbezahlten Urlaub nimmt.
Da die Beschäftigungsfiktion die versicherungspflichtige Beschäftigung für einen Monat fortbestehen lässt, sind durchgängig Sozialversicherungstage anzusetzen. Daher ist auch eine durchgängige Meldung zu erstellen.
Praxis-Beispiel: Beginn der Beschäftigung ist am 1. Januar 2025. Vom 10. Juni bis 31. August 2025 wird unbezahlter Urlaub in Anspruch genommen. Anschließend wird die Beschäftigung ab 1. September 2025 wieder ausgeübt. |
Lösung: Da der unbezahlte Urlaub einen Zeitmonat überschreitet, endet die versicherungspflichtige Beschäftigung am 9. Juli 2025 und beginnt erneut am 1. September 2025. Es ist eine Abmeldung mit Grund 34 und dem Meldezeitraum 1. Januar 2025 bis 9. Juli 2025 zu erstellen. Zum 1. September 2025 erfolgt eine Neuanmeldung mit dem Abgabegrund 13 und später die Jahresmeldung mit dem Meldezeitraum 1. September 2025 bis 31. Dezember 2025 sowie dem Abgabegrund 50. |
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