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AG Nürnberg Urteil vom 23.01.2015 - 14 C 4961/14 WEG

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Tenor

I. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 03.06.2014 zu den Tagesordnungspunkten TOP 20, TOP 21, TOP 23, TOP 24, TOP 25, TOP 27, TOP 28, TOP 29 werden für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 59 %, die Klägerin 41 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.928,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von insgesamt 11 Tagesordnungspunkte, über die im Wege der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 03.06.2014 Beschluss gefasst wurde.

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft ….

In der ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung vom 03.06.2014 wurden folgende, nun streitige Beschlüsse mehrheitlich gefasst:

TOP 10:

„Die Eigentümergemeinschaft beschließt ihre Verwaltungsbeiräte zu ermächtigen, mit der Hausverwaltung, der … einen neuen Verwaltervertrag mit einer Laufzeit von 5 Jahren, abzuschließen. Der neue Verwaltervertrag soll am 01.01.2015 in Kraft treten und am 31.12.2019 enden. Die Verwaltergebühr soll für die gesamte Vertragslaufzeit pro Wohneinheit und Monat 20,00 EUR plus der gesetzlichen MwSt. betragen.”

„Die Eigentümergemeinschaft beschließt, die Eigentümer zu verpflichten, erkannte Schäden am Sonder- und Gemeinschaftseigentum, der Verwaltung unverzüglich in Schriftform zu melden.”

TOP 21:

„Die Eigentümergemeinschaft beschließt, die Eigentümer zu verpflichten, Wertverbesserungen im Sondereigentum, die über die Baubeschreibung hinausgehen, der Verwaltung unter Angabe der Werte, schriftlich mitzuteilen.”

TOP 23:

„Die Eigentümergemeinschaft beschließt, die Eigentümer zu verpflichten, Mieter- und Nutzerwechsel binnen 14 Tagen nach eintreten des Ereignisses unter Angabe der Daten des neuen Mieters, bzw. des neuen Nutzers, der Verwaltung schriflich mitzuteilen. Dies ist auch in Textform (z.B. e-mail) möglich.”

TOP 24:

„Die Eigentümergemeinschaft beschließt, die Eigentümer zu verpflichten bei einem Verkauf ihres Sondereigentums, dies der Verwaltung schriftlich mitzuteilen Weiterhin wird der Verkäufer auch verpflichtet, der Verwaltung den Besitzübergang (Übergang der Rechte und Pflichten) und den tatsächlichen Eigentumsübergang (Eintrag ins Grundbuch), schriftlich zu melden.”

TOP 25:

„Die Eigentümergemeinschaft beschließt, die Eigentümer zu verpflichten, den Zutritt zum Sondereigentum zu gewährleisten, damit Ablese- Überprüfungs- Instandsetzungs- Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen durchgeführt werden können. Diese Maßnahmen müssen vorher von der Verwaltung oder von derern Bevollmächtigten oder von den ausführenden Firmen angemeldet werden.”

TOP 26:

„Die Eigentümergemeinschaft beschließt, die Eigentümer zu verpflichten, Sorge zu tragen, dass ihre Mieter und Nutzer des Sondereigentums, die Hausordnung einhalten.”

TOP 27:

„Die Eigentümergemeinschaft beschließt, dass mehrere Eigentümer eines Sondereigentums, z.B. Erbengemeinschaften, Eheleute, Gesellschaften (AG, GmbH usw.) verpflichtet sind, der Verwaltung schriftlich einen Bevollmächtigten zu nennen, der berechtigt ist, Willenserklärungen und Zustellungen, die im Zusammenhang mit dem Wohn- bzw. Teileigentum stehen, verbindlich für diese anzunehmen und abzugeben. Das gleiche gilt für Wohnungseigentümer, die sich durch Dritte vertreten lassen oder sich zusammenhängend mehr als 3 Monate im Ausland aufhalten.”

TOP 28:

„Die Eigentümergemeinschaft beschließt, dass Kosten, die durch einzelne Wohnungseigentümer schuldhaft, mittelbar oder unmittelbar verursacht werden, diesen in vollem Umfang in Rechnung zu stellen sind. Diese Regelung gilt auch bei einem erforderlichen Eingreifen durch die Verwaltung bei Pflichtverstößen einzelner Wohnungseigentümern gegen gesetzliche oder in der Teilungserklärung, in Vereinbarungen, in Beschlüssen und gerichtlichen Entscheidungen enthaltene Verpflichtungen. Die Verwaltung wird berechtigt, diese Kosten vom Gemeinschaftskonto zu entnehmen und von den betroffenen Wohnungseigentümer sofort im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft einzufordern oder im Zuge der Jahresabrechnung (Gesamt- und Einzelabrechnung) diesen zu belasten.”

TOP 29:

Die Eigentümergemeinschaft beschließt, die Verwaltung zu berechtigen, Auslagen, die im Zusammenhang mit Behörden, mit Gerichtsverfahren, mit der Beauftragung von Rechtsanwälten, durch die Hinzuziehung von Fachleuten und durch Honorare der Verwaltung entstehen, über das laufende Konto zu begleichen.

Sämtliche genannten Beschlüsse wurden mit 14 Ja und 0 N...

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