Rz. 1
Stand: EL 142 – ET: 06/2025
Die Volksrepublik (VR) China (Hauptstadt: Peking; Amtssprache: hauptsächlich Chinesisch) ist ein Staat in Ostasien. China grenzt im Norden an die > Mongolei, im Norden und Osten an > Russland, im Südosten an > Nordkorea, im Süden an > Vietnam, > Laos, > Myanmar und > Bhutan, im Südwesten an > Nepal und > Indien, im Westen an > Tadschikistan und > Kirgisistan sowie im Nordwesten an > Kasachstan.
Es gilt das Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung nebst Protokoll vom 28.03.2014 (vgl Gesetz vom 22.12.2015, BGBl 2015 II, 1647 = BStBl 2016 I, 1130), das am 06.04.2016 in Kraft getreten ist (AA vom 15.07.2016, BGBl 2016 II, 1005). Das DBA mit der VR China gilt nicht für > Hongkong und > Macau. Mit Stand zum 01.01.2025 werden Verhandlungen über ein Revisionsprotokoll geführt (vgl insgesamt BMF vom 20.01.2025, BStBl 2025 I, 291).
Die VR China wurde 1949 nach einem Bürgerkrieg und dem Sturz der Regierung der Republik China, die sich nach > Taiwan zurückzog, gegründet (dazu insbesondere auch > Taiwan Rz 1 f). Sie erstreckt sich auch auf die Region Tibet, über die sie die tatsächliche Herrschaft ausübt, deren völkerrechtlicher Status jedoch umstritten ist.
Rz. 2
Stand: EL 142 – ET: 06/2025
Das DBA (> Rz 1) gilt sachlich ua für die Steuern vom Einkommen (ESt/LSt/SolZ), die für Rechnung eines Vertragsstaates oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden (Art 2), räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die VR China (dazu auch > Rz 1) und grundsätzlich für Personen, die in einem der Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1, 4) und deshalb dort aufgrund von > Wohnsitz oder ständigem > Aufenthalt steuerpflichtig sind. Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 115 ff sowie BMF vom 23.12.2023, Rz 7 ff, BStBl 2023 I, 2179, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn. Die Vereinbarungen zur Gleichbehandlung (> Rz 7/3) gelten für Staatsangehörige eines Vertragsstaates unabhängig von deren Ansässigkeit.
Rz. 3
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert zwar grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat. Sie können aber in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Bei nur vorübergehender Tätigkeit gilt eine auf einen 12-Monatszeitraum bezogene 183-Tage-Regelung (Art 15 Abs 2; > Doppelbesteuerung Rz 135 ff). Zur Entsendung von Mitarbeitern Hinweis auf BMF vom 23.12.2023, Rz 149 ff Beispiele, BStBl 2023 I, 2179, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn. Zu beachten sind darüber hinaus Besonderheiten in der chinesischen Praxis. So wird die 183-Tage-Regelung idR nicht angewendet bei aus dem Ausland Entsandten, die in chinesischen Unternehmen eine Leitungsfunktion haben. Außerdem wird der ArbG-Begriff im Zweifel nicht nach den formellen Vertragsverhältnissen, sondern danach bestimmt, welches Unternehmen von den Arbeitsergebnissen der in China tätigen Mitarbeiter profitiert und für diese die Verantwortung und Risiken trägt. Zudem ist der chinesische Vorbehalt zum OECD-MK (> Doppelbesteuerung Rz 112) zu beachten, wonach China davon ausgeht, dass Abfindungen, die für ein zeitliches > Wettbewerbsverbot gezahlt werden, der unselbständigen Tätigkeit vor der Kündigung zuzuordnen sind und in dem Staat besteuert werden können, in dem die Tätigkeit vor Kündigung ausgeübt wurde, während aus deutscher Sicht die Vergütungen für eine in die Zukunft gerichtete Verpflichtung gezahlt werden und nicht der Abgeltung und Abwicklung von Interessen aus dem bisherigen Rechtsverhältnis dienen (BFH 180, 433 = BStBl 1996 II, 516).
Zu vorrangig zu beachtenden Besonderheiten > Rz 4 bis 7/1.
Rz. 4
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Vergütungen für nichtselbständige Arbeit an Bord von Schiffen oder Flugzeugen im internationalen Verkehr können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (Art 15 Abs 3; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 200 ff). Eine Regelung zur Binnenschifffahrt enthält das Abkommen nicht.
Rz. 4/1
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Verwaltungsrats- und Aufsichtsratsvergütungen können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die vertretene Gesellschaft ansässig ist (Art 16; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 250 ff).
Rz. 4/2
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Einkünfte der Künstler und Sportler aus ihrer persönlich ausgeübten Tätigkeit können im Tätigkeitsstaat besteuert werden (Art 17 Abs 1). Das gilt auch, wenn die Einkünfte nicht dem Künstler, sondern einer anderen Person zufließen (Art 17 Abs 2). Einkünfte iRd Kulturaustauschs zwischen den Vertragsstaaten bleiben aber der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat vorbehalten (Art 17 Abs 3). Diese Regelung gilt für selbständige und unselbständige Tätigkeiten, nicht jedoch für Vergütungen im öffentlichen Dienst (> Rz 6). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 210 ff.
Rz. 5
Stand: EL 142 – ET: 06/2025
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen aus privaten Kassen, die einer in einem Vertragssta...