Doppelte Haushaltsführung bei eigenem Hausstand ohne Kostentragung

Hintergrund
Die alleinstehende X war nichtselbständig in A tätig, wo sie eine kleine Wohnung unterhielt. Sie trug vor, ihr Hausstand habe sich in B (in der im Obergeschoss des Hauses ihrer Eltern gelegenen Wohnung) befunden. Dementsprechend machte sie die Kosten für die Fahrten zwischen A und B sowie für die Wohnung in A als Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend.
Das FG lehnte eine doppelte Haushaltsführung ab, da X weder Mietzahlungen noch sonstige Aufwendungen für die Wohnung in B nachgewiesen hatte. Die Unentgeltlichkeit der Wohnungsüberlassung sei zwar grundsätzlich unschädlich. Jedoch könne in einem solchen Fall ein eigener Hausstand nur bei einer Kostentragung im Übrigen anerkannt werden.
Entscheidung
Der BFH vertritt einen großzügigeren Standpunkt. Er betont, dass dem Aspekt der Kostentragung lediglich indizielle Bedeutung zukommt. Die Entgeltlichkeit ist nicht unerlässliche Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung. Ein eigener Hausstand kann daher auch dann vorliegen kann, wenn der auswärts Beschäftigte nicht selbst, sondern Dritte für die Kosten aufkommen. Das gilt - entgegen dem FG - nicht nur für die Mietkosten, sondern ebenso für die übrigen Kosten. Ein eigener Hausstand ist daher nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sich keinerlei finanzielle Kostenbeteiligung des auswärtig Tätigen feststellen lässt.
Der BFH hält fest, dass das Merkmal, ob in einer Wohnung ein eigener Hausstand geführt wird, lediglich anhand von Kriterien wie Einrichtung, Ausstattung und Größe zu beurteilen ist. Bei einer in sich abgeschlossenen Wohnung, die nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, wird regelmäßig von einem eigenen Haustand auszugehen sein. Daneben sind auch die persönlichen Lebensverhältnisse, Alter und Personenstand zu berücksichtigen.
Da diese Gesichtspunkte nicht festgestellt waren, verwies der BFH die Sache zur weiteren Aufklärung an das FG zurück.
Anmerkung
Die Kostentragung, und zwar für die Miete und auch die sonstigen Wohnungskosten, ist damit lediglich ein - wenn auch gewichtiges - Indiz für das Unterhalten eines Hausstands. Im Übrigen ist auf die persönlichen Lebensumstände abzustellen. Bei einem jüngeren Alleinstehenden spricht häufig mehr für eine Eingliederung in den Haushalt der Eltern. Anders kann es sein, wenn bereits auswärts ein eigener Hausstand geführt wurde. Dann ist es nicht fernliegend, dass ein Alleinstehender auch im Hause seiner Eltern den eigenen Hausstand fortführt. Wegen der vom BFH anerkannten Indizwirkung dürfte sich für die Praxis regelmäßig empfehlen, dass auswärts beschäftigte Kinder, denen die Eltern nach wie vor z.B. eine Einliegerwohnung in ihrem Haus zur Verfügung stellen, sich an den Kosten beteiligen.
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