AU-Bescheinigung gilt auch bei Auslandsaufenthalt

Die 1970 geborene und bei der beklagten deutschen Krankenkasse versicherte Klägerin war als Busfahrerin beschäftigt. Sie wohnte als Grenzgängerin in Spanien und arbeitete in Deutschland. Die Krankenkasse zahlte ihr nach Ablauf der Entgeltfortzahlung für die Zeit ab dem 4.6.2011 Krankengeld, zunächst bis zum 26.10.2011. Am 26.10.2011 bestätigte der behandelnde Arzt fortlaufende Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres.
Auslandsaufenthalt: Krankenkasse stellt Krankengeldzahlung ein
Am 24.11.2011 lehnte die Krankenkasse mit einem entsprechenden Bescheid das Krankengeld ab diesem Tag ab. Begründung: Die Klägerin ist der in einem Schreiben der Krankenkasse geäußerten Bitte, sich bis zum 23.11.2011 bei ihr telefonisch zu melden, nicht nachgekommen. Mit Bescheid vom gleichen Tag teilte die Krankenkasse der Klägerin mit: „Sie informierten uns, dass Sie nach Spanien umgezogen sind. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht in diesem Fall nicht mehr, da Sie nach § 16 SGB V nur Anspruch auf Leistungen haben, solange Sie sich in Deutschland aufhalten.“
Sozialgericht bestätigt Ruhen des Krankengeldanspruchs
Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Abgesehen von dem Wohnsitz in Spanien fehle es auch an einer lückenlosen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht Trier hatte die Klägerin keinen Erfolg. Sie habe ab dem 24.11.2011 keinen Anspruch auf Krankengeld. Es könne offenbleiben, ob sie arbeitsunfähig krank gewesen sei. Denn ein etwaiger Anspruch sei gemäß § 16 SGB V zum Ruhen gekommen.
LSG: AU-Bescheinigung gilt auch bei Auslandsaufenthalt
Dieser Entscheidung ist das Landessozialgericht nicht gefolgt. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum sei lückenlos ärztlich festgestellt, denn hierfür genüge eine entsprechende Feststellung „bis auf weiteres“. Diese Feststellung gelte auch bei einem Auslandsaufenthalt fort. Entgegen der Auffassung der Krankenkasse sei ein Anspruch der Klägerin nicht nach § 16 SGB V ausgeschlossen.
Vorrang von EU-Verordnungen
Die EU-rechtlichen Bestimmungen gingen dieser Norm vor. Nach Art. 21 Abs. 1 VO (EG) 883/04 habe ein Versicherter, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedsstaat wohne oder sich dort aufhalte, Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger (hier: die beklagte Krankenkasse) nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gewährt werden. Nach Art. 21 Abs. 1 VO (EG) 883/04 sei der Versicherte, obwohl er in einem anderen Staat wohne (hier: Spanien) zudem so zu stellen, als ob er im zuständigen Staat (hier: Deutschland) wohnen würde. Bei Wohnort (und Aufenthaltsort) in Deutschland wäre jedoch § 16 SGB V erst recht nicht anwendbar.
Hinweis: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 6.7.2017, L 5 KR 135/16
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