Nasse Wand in Duschecke – muss die Versicherung zahlen?

Unangenehme Überraschung bei der Renovierung eines Badezimmers: Beim Abschlagen der Fliesen zeigt sich, dass die Wand durchnässt war. Ein Sachverständiger erkennt die Ursache in einem altersbedingten Verschleiß einer dauerelastischen Fuge am Übergang Badewanne/Wand. Die Reparatur soll 6.515 Euro (Neuwert) kosten.
Versicherung unterstellt Schaden durch Spritzwasser
Doch die Wohngebäudeversicherung weigert sich, die Kosten zu übernehmen. Begründung: Die Schäden seien durch Spritz- und Planschwasser entstanden. Wahrscheinlich sei über die Handbrause beim Duschen Wasser auf die Fensterbank der Außenbank gelangt und von dort in das Ständerwerk.
Weder die Fensterbank noch die gefliesten Wände gehörten zu den mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen im Sinne der Versicherungsbedingungen. Außerdem sei ein Leistungsanspruch des Klägers gemäß den Versicherungsbedingungen (Ziffer 6.2.6 WGB F 01/08) ausgeschlossen, weil sämtliche Bauteile mit Schwamm befallen gewesen seien. Zudem habe der Kläger Obliegenheiten verletzt, weil er die Schadenstelle verändert habe.
6.515 Euro Schaden
Das Landgericht hatte dem Versicherer Recht zunächst gegeben. Begründung: Der Versicherungsschutz erstrecke sich nicht auf Schwammschäden. Das OLG kam zu einem anderen Ergebnis: Der Versicherungsfall sei eingetreten. Der Kläger kann von der Versicherung die Regulierung des Wasserschadens verlangen.
Als Leitungswasser gilt u.a. Wasser, das bestimmungswidrig und unmittelbar ausgetreten ist aus:
- Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung und der damit verbundenen Schläuche
- mit den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen
Ob das Wasser durch die Silikonfuge zwischen Badewannenrand und Fliesenunterkante in die Wand eingedrungen oder durch die womöglich schon recht alten Fliesen in die Wand gelangt sei, sei unerheblich, so das Gericht. Ein Schwammschaden liege nicht vor.
Keine Obliegenheitsverletzung durch Hauseigentümer
Die Versicherung kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Hauseigentümer eine Obliegenheit verletzt habe. Zwar schreiben die Versicherungsbedingungen vor, dass die Schadenstelle möglichst so lange unverändert gelassen werden muss, bis sie von der Versicherung freigegeben worden ist.
Im konkreten Fall könne man dem Kläger aber nicht verdenken, dass er, nachdem er den großflächigen Wasserschaden entdeckt hatte, dessen Ursache ihm nicht klar war, sofort Maßnahmen ergriff, um den Schaden festzustellen und er deshalb ein Sanierungsunternehmen einschaltete.
(Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 11.6.2015, 16 U 15/15)
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