Einigung im Rechtsstreit zur Haftung der Fluglotsengewerkschaft

Seit fast fünf Jahren war die Schadensersatzklage von Flughafenbetreiber Fraport gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) wegen eines Streiks im Frühjahr 2012 anhängig. Fraport bezifferte die Schadensersatzforderung für Einnahmeverluste aufgrund entfallener Flüge auf rund 5,2 Millionen Euro.
BAG: Schadensersatzpflicht wegen rechtswidrigem Streiks
Der Hintergrund: Im Juli 2016 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil den Arbeitskampf der Fluglotsen, der im Februar 2012 am Flughafen stattfand, als rechtswidrig gewertet. Ausschlaggebend waren vermeintliche Nebenforderungen der Gewerkschaft, die noch der Friedenspflicht unterlagen. Die Bundesrichter entschieden, dass damit der ganze Arbeitskampf rechtswidrig war und gaben im Gegensatz zu den Vorinstanzen der Schadenersatzklage von Fraport statt. Das LAG Hessen hatte die Klage gegen die Fraport AG noch abgewiesen mit der Begründung, dass die Streiks keinen anderen Verlauf genommen hätten und der Schaden kein anderer gewesen wäre, wenn mit dem Streik ausschließlich rechtmäßige Streikziele verfolgt worden wären. (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 05. 12. 2013, Az: 9 Sa 592/13)
Vergleich beendet Schadensersatzklage gegen Gewerkschaft
Mit der Schadensersatzklage verlangte die Fraport AG den Ersatz für ihr entstandene Schäden in Millionenhöhe. Wie hoch der genaue Schaden des Flughafenbetreibers wegen der ausgefallenen Flüge war, musste das Hessische Landesarbeitsgericht festlegen. Jetzt einigten sich die Parteien in diesem Verfahren auf einen außergerichtlichen Vergleich, der nach Angaben von GdF-Chef Matthias Maas „weit unterhalb der ursprünglichen Klageforderung“ liegt. Er enthalte auch Regelungen zur zukünftigen Ausgestaltung der Tarifbeziehungen zwischen Fraport und GdF und sei damit zugleich Ausdruck des in den vergangenen Jahren gewachsenen Vertrauens in die gemeinsame Tarifpartnerschaft. Zu den Details wurde Stillschweigen vereinbart.
Kein Schadensersatzanspruch von Drittunternehmen
Die Fluggesellschaften Lufthansa und Air Berlin, die ebenfalls geklagt hatten, scheiterten dagegen mit ihrem Schadensersatzanspruch. Hierzu hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Airlines als sogenannte Drittbetroffene, die selbst nicht unmittelbar bestreikt wurden keine Schadensersatzansprüche gegen die zum Streik aufrufende Gewerkschaft geltend machen können. Schadenersatzansprüche wegen ausgefallener, verspäteter oder umgeleiteter Flüge können sie also nicht geltend machen.
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