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GR v. 13.06.2024: EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz: Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen der Rentenzuschläge

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Einführung

Am 30.5.2024 wurde das "Gesetz über die Auszahlung der Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserung (EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz)" (BGBl. I Nr. 173) verkündet.

Das vorgenannte Gesetz betrifft Personen, für die durch das "Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz)" vom 28.6.2022 zum 1.7.2024 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten in Höhe von 7,5 % bzw. 4,5 % vorgesehen war, der ab diesem Zeitpunkt zu einer höheren Rente führen sollte. Im Fokus stehen die Beziehenden einer Erwerbsminderungsrente oder einer Rente wegen Todes der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Rente im Zeitraum vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2018 begonnen hat. Darüber hinaus sollen auch Beziehende bestimmter sich unmittelbar daran anschließenden Renten (z.B. Altersrenten und Hinterbliebenenrenten) diesen Zuschlag erhalten. Betroffen sind circa drei Mio. Rentenbeziehende.

In der Zwischenzeit hat sich jedoch herausgestellt, dass eine Umsetzung dieses Vorhabens durch die Deutsche Rentenversicherung nicht zu dem vorgesehenen Zeitpunkt möglich ist. Ziel des "EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetzes" besteht daher darin, eine rechtzeitige Auszahlung des Zuschlags an die vom "Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz" erfassten Bestandsrenten dennoch zu ermöglichen. Die Berechnung und Auszahlung des Zuschlags erfolgt nun in zwei Stufen: In einer ersten Stufe ab Juli 2024 wird monatlich ein Rentenzuschlag getrennt von der zugrundeliegenden Rente ausgezahlt. Dabei wird für die Berechnung des Rentenzuschlags an den Zahlbetrag der Rente angeknüpft. Durch dieses Vorgehen werden die Berechtigten im Ergebnis hinsichtlich des Gesamtrentenbetrags regelmäßig so gestellt, als hätten sie den Zuschlag über die originäre Rentenberechnung erhalten. In einer zweiten Stufe ab Dezember 2025 wird der Zuschlag dann dauerhaft als unmittelbarer Bestandteil der Rente auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte entsprechend den Regelungen des "Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetzes" berechnet und ausgezahlt (vgl. BT-Drucks. 20/10607).

In diesem Rundschreiben werden die wesentlichen versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen des "EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetzes" dargestellt.

1 Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI – Anspruch und Höhe

1.1 Anspruch auf einen Rentenzuschlag (§ 307j Abs. 1 SGB VI)

[1] Nach § 307j Abs. 1 SGB VI wird ein Rentenzuschlag als monatliche Rentenleistung vom 1.7.2024 bis zum 30.11.2025 in den unter den Abschnitten 1 bis 4 aufgeführten Fällen einer Rente wegen Erwerbsminderung, Erziehungsrente, Hinterbliebenenrente und Rente wegen Alters gezahlt. Die Zahlung des Rentenzuschlags erfolgt neben der zugrundeliegenden Bestandsrente.

[2] Bei dem Rentenzuschlag handelt es sich um eine "Rentenleistung i.S.d. § 23 SGB I"“ (vgl. BT-Drucks. 20/10607, S. 10, zu § 307j Abs. 1 SGB VI).

[3] Eine Berechnung des individuellen Zuschlags auf Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte als integraler Bestandteil der Rente nach den Regelungen des "Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetzes" ist erst ab 1.12.2025 möglich.

1.2 Höhe des monatlichen Rentenzuschlags (§ 307j Abs. 2 SGB VI)

Berechnung nach Satz 1 im "Normalfall":

Monatlicher Rentenzuschlag = monatlicher "Zahlbetrag der Rente"[1] zzgl. Zuschuss nach § 106 SGB VI (sofern ein Zuschuss gewährt wird) nach Anpassung der Rente am 1.7.2024 x Faktor nach § 307i Abs. 3 SGB VI[2]

 

Berechnung nach Satz 2 und 3 in den "Sonderfällen" (Renten wegen Todes mit anzurechnendem Einkommen):

Monatlicher Rentenzuschlag (grundsätzlich) = monatliche (Brutto-)Rente vor der Einkommensanrechnung zzgl. Zuschuss nach § 106 SGB VI (sofern ein Zuschuss gewährt wird) und nach der Rentenanpassung am 1.7.2024 x Faktor nach § 307i Abs. 3 SGB VI (7,5 % oder 4,5 %)

 

[1] Besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung (einschließlich Auffang-Versicherungspflicht), bestimmt im Hinblick auf die volle Tragung der Beiträge durch den Rentenversicherungsträger Satz 3 mit Verweis auf Satz 2, dass der Rentenzuschlag einmalig pauschal auf einen Nettowert heruntergerechnet wird:

Monatlicher Rentenzuschlag (bei Versicherungspflichtigen) = Betrag nach § 307j Abs. 2 Satz 2 SGB VI x Faktor 0,8845

 

[2] Der Rentenzuschlag wird zum 1.7.2025 wie die zugrundeliegende Rente angepasst (Satz 4). Änderungen der zugrundeliegenden Rente nach dem 1.7.2024 wirken sich auf die Höhe des Rentenzuschlags nicht aus (Satz 5).

[1] Auszahlungsbetrag der Rente, so wie er dem Renten Service der Deutschen Post AG bekannt ist (bei Renten mit Beitragseinbehalt: Nettorente, bei den übrigen Renten: Bruttorente ohne Zuschuss).
[2] 7,5 % für Rentenzugänge in der Zeit vom 1.1.2001 bis 30.6.2014 bzw. 4,5 % für Rentenzugänge in der Zeit vom 1.7.2014 bis 31.12.2018

1.3 Auszahlung des monatlichen Rentenzuschlags (§ 307j Abs. 4 und 7 SGB VI)

[1] Ausgezahlt wird der Rentenzuschlag an die die Rente beziehende Person zwischen dem 10. und 20. des jeweiligen Monats – unabhängig davon, ob die Rente vor- oder nach...

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