§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX regelt, dass die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne vorherige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam ist. Eine unterbliebene Anhörung kann nachträglich nicht geheilt werden, muss aber vom Arbeitnehmer fristgerecht gerichtlich geltend gemacht werden.
Die Anhörungspflicht besteht bei jeder Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, also z. B. auch bei einer Änderungskündigung oder einer Kündigung in der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG. Beachten Sie, dass das Anhörungsverfahren des Betriebsrats nach § 102 BetrVG gesondert, also neben der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 SGB IX durchzuführen ist.
Das Anhörungsverfahren der Schwerbehindertenvertretung ist gesetzlich ohne nähere Vorgaben geregelt. Grundsätzlich ist die örtliche Schwerbehindertenvertretung anzuhören. Im Rahmen der Anhörung hat der Arbeitgeber diese "unverzüglich und umfassend" zu unterrichten. "Unverzüglich" bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, d. h. sobald sich der Arbeitgeber zur Kündigung entschlossen hat. "Umfassend" bedeutet, dass die Schwerbehindertenvertretung im selben Umfang zu unterrichten ist, wie der Betriebsrat im Verfahren nach § 102 BetrVG. Die Anhörung bedarf keiner bestimmten Form. Aus Beweisgründen empfiehlt sich aber eine schriftliche Anhörung. Das SGB IX nennt keine Anhörungsfrist, innerhalb der sich die Schwerbehindertenvertretung äußern muss und nach deren Ablauf der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen darf. Es muss sich an den Anhörungsfristen nach § 102 Abs. 2 BetrVG (eine Woche, bei außerordentlichen Kündigungen 3 Tage) orientiert werden. Es besteht aber kein Widerspruchsrecht. Wenn der Arbeitgeber nach der Anhörung an der Kündigung festhält, wird empfohlen, dies der Schwerbehindertenvertretung mitzuteilen.