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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 10 Höhe der Abfindung / 3.3 Sozialversicherungsrecht

Manfred Arnold
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Rz. 38

Abfindungen wegen der Beendigung eines Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes unterliegen – unabhängig von deren Höhe und Bewertung unter steuerlichen Gesichtspunkten – nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Es handelt sich nach der Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts[1] um kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, da es zeitlich nicht einer früheren Beschäftigungszeit zuzuordnen ist.

 

Keine Sozialversicherungsfreiheit bei verborgenem Arbeitsentgelt

Die Sozialversicherungsfreiheit gilt nicht, wenn in Abfindungsvergleichen rückständiges Arbeitsentgelt "hineingepackt" wird. Die Abfindung kann in diesen Fällen also in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien Teil aufgeteilt werden.

Ein Indiz für ein in der Abfindung verborgenes Arbeitsentgelt kann z. B. vorliegen, wenn zwar eine Abfindung bezahlt wird, jedoch für die Zeit zwischen der tatsächlichen Beendigung der Beschäftigung und dem vereinbarten Ende dem Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt zusteht. Dies ist z. B. der Fall, wenn bei Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung zwar eine Abfindungszahlung vereinbart wird, für die Dauer der Kündigungsfrist jedoch keine Vergütung geschuldet ist.

 

Rz. 39

Bei Aufhebungsverträgen und Vergleichen, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, sind immer die Auswirkungen auf den Bezug von Arbeitslosengeld zu berücksichtigen. Dabei geht es aus Arbeitnehmersicht immer um die Fragen einer Sperrzeit nach § 159 SGB III und um das Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung nach § 158 SGB III. Dies kann auch bei Auflösungsurteilen nach den §§ 9, 10 KSchG eine Rolle spielen.

 

Rz. 40

Wird das Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 KSchG zum Zeitpunkt der ordentlichen Kündigungsfrist aufgelöst, kommt § 158 SGB III nicht zur Anwendung. Wird bei einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufgelöst, kann der Arbeitslosengeldanspruch unter Anwendung des § 158 Abs. 1 Satz 2, 2 SGB III maximal bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ruhen, da der Arbeitnehmer eine Abfindung wegen der Beendigung erhält und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde. Es kommt im Rahmen von § 158 SGB III nicht darauf an, wie das Arbeitsverhältnis beendet wurde.[2]

 

Rz. 41

Bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach den §§ 9, 13 KSchG droht keine Sperrzeit nach § 159 SGB III, da die Lösung durch das Auflösungsurteil als Gestaltungsurteil nach vorangegangener Kündigung erfolgt.[3] Sieht man im Stellen eines Auflösungsantrags durch den Arbeitnehmer gleichwohl einen aktiven Beitrag des Arbeitnehmers zur Lösung, wird der Auflösungsgrund als rechtfertigender wichtiger Grund anzuerkennen sein.[4]

[1] BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 20/88, NZA 1990, 751.
[2] Ausführlich Ricken, § 158 SGB III Rzn. 4 ff.
[3] Hierzu Ricken, § 159 SGB III Rz. 6.
[4] So Maties, NZS 2006, 73.

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