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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 23.11.2022 - L 3 U 61/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Wie-Berufskrankheit. Öffnungsklausel. neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft. haftungsbegründende Kausalität. Tonerstaub-Einwirkungen an Büroarbeitsplätzen. erheblich höheres Erkrankungsrisiko gegenüber der allgemeinen Bevölkerung. Fremdsprachenkorrespondentin

 

Leitsatz (amtlich)

Es liegen keine aktuellen Erkenntnisse dazu vor, dass Erkrankungen durch Tonerstaub-Einwirkungen verursacht werden, denen Beschäftigte in Büros in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 18. April 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob bei der Klägerin eine Berufskrankheit (BK) oder eine sog Wie-BK vorliegt, die durch die berufliche Einwirkung von Tonerstäuben verursacht worden ist.

Die 1955 geborene Klägerin arbeitete früher als Fremdsprachenkorrespondentin und von April 2000 bis Anfang November 2013 als Chefsekretärin bei der Handwerkskammer (J.) K. -L.. Nach eigenen Angaben befanden sich an diesem letzten Arbeitsplatz ein Farblaserdrucker, zwei Farblaserkopierer und ein Laserfaxgerät. Zu ihren beruflichen Aufgaben gehörte es auch, erforderlichenfalls die Tonerkartuschen zu wechseln und zu entsorgen, Papierstaus zu beheben und mindestens fünfmal täglich den Druckerraum zu betreten.

Im August 2015 meldete sie der Beklagten, bei ihr bestehe der Verdacht auf eine Schwermetallvergiftung durch Tonerfeinstäube. Ihr Gesundheitszustand habe sich in den letzten Jahren schleichend verschlechtert. Es seien eine Zahnfleischentzündung mit Knochenabbau, Kopfschmerzen, Müdigkeit, Taubheitsgefühle im linken Bein und im linken Arm mit Muskelschwäche und teilweisem Einschlafen der Hände, Konzentrationsstörungen, Depressionen, eine Multiple Sklerose (MS) und Erschöpfungszustände eingetreten, die im November 2013 zum gesundheitlichen Zusammenbruch geführt hätten. In Betracht komme das Vorliegen der BKen nach den Nrn 1101, 1102, 1103, 1104, 1105, 1301, 1303, 4106 und 4109 der Anl 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

Die Beklagte holte eine Stellungnahme ihres Präventionsdienstes ein, der unter dem 18. August 2015 ausführte, eine Gefährdung iS von § 9 Abs 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) liege nicht vor, weil nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen keine Krankheit durch den Umgang mit Druckern und Kopierern entstehe. Dies hätten sowohl das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) als auch die Universität München und die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ausgeschlossen.

Mit Bescheid vom 8. Oktober 2015 entschied die Beklagte, die von der Klägerin gemeldete Erkrankung sei keine BK iS von § 9 Abs 1 SGB VII und auch nicht wie eine BK anzuerkennen. Nach dem heutigen Stand der Erkenntnisse gebe es keinen Zusammenhang zwischen dem ordnungsgemäßen Betrieb von Laserdruckern und den von der Klägerin geschilderten Symptomen. Toner sei kein Gefahrstoff iS des Chemikaliengesetzes oder der Gefahrstoffverordnung. Bisher gebe es keinen wissenschaftlichen Nachweis einer durch Tonerstäube hervorgerufenen Erkrankung. Aus arbeitsmedizinischer und toxikologischer Sicht seien die Inhaltsstoffe wegen der sehr geringen Konzentration als unbedenklich einzustufen. Auch nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen entstehe keine Krankheit durch den Umgang mit Druckern und Kopierern. Sowohl das BfR als auch die Universität München im Zusammenarbeit mit der BAM schlössen eine Gefährdung durch den Umgang mit den genannten Geräten aus.

Hiergegen legte die Klägerin am 19. Oktober 2015 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie sich ua auf eine Entscheidung des Sozialgerichts (SG) M. vom 22. September 2009 (Az: S 4 U 119/06) berief. Außerdem habe die Beklagte nicht beachtet, dass die von ihr geschilderten Beschwerden in der Literatur als Symptome für eine Erkrankung aufgrund von Toneremissionen diskutiert würden. Gerade Anzeichen wie Husten und Kopfschmerzen sprächen für das Vorliegen einer obstruktiven Atemwegserkrankung.

Die Beklagte schaltete erneut ihren Präventionsdienst ein, der nach einer Besichtigung des früheren Arbeitsplatzes der Klägerin (am 12. Februar 2016) zum Ergebnis kam, ein Austritt von Tonerstaub sei nicht gegeben gewesen. Eine Einwirkung iS der BK-Nr 4301 habe nicht vorgelegen. Auch Einwirkungen iS der von der Klägerin gelisteten BKen (zB in Hinblick auf Blei, Quecksilber, Chrom, Cadmium) lägen nicht vor.

Weiterhin holte die Beklagte Berichte der behandelnden Ärzte der Klägerin (Allgemeinmediziner Dr. N. und Dr. O., Neurologe Prof. Dr. P. im Klinikum K., Neurologe Dr. Q., Orthopädin Dr. R. und Zahnarzt S.) ein und zog einen Kurentlassungsbericht der T. in U. (vom 4. April 2014) bei. Aus diesen Unterlagen ergaben sich die Diagnosen: MS, mittelgradige depressive Episode, Polyneuropathie, Anpassungsstörung im Rahmen...

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