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Mietende – Schadensersatz bei Dübellöchern und Latexfarben

Rudolf Stürzer
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1 Leitsatz

Der Mieter ist in jedem Fall, d. h. nicht nur bei "atypischem Nutzerverhalten", zum fachgerechten Verschließen aller Bohrlöcher bzw. zur Leistung von Schadensersatz bei unterlassener Beseitigung verpflichtet.

2 Das Problem

Endet das Mietverhältnis, bevor die im Mietvertrag festgelegten Renovierungsfristen abgelaufen sind oder ist die vertragliche Schönheitsreparaturklausel unwirksam, z. B. weil die Wohnung unrenoviert übergeben wurde, ist der Mieter beim Auszug grundsätzlich nicht zu Malerarbeiten verpflichtet.

Unabhängig davon ist der Mieter aber zur Beseitigung von Substanzverletzungen der Mietsache verpflichtet. Beispielsweise müssen Einbauten und Umbauten vom Mieter entfernt und der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden. Auch Dübellöcher stellen einen solchen Substanzeingriff dar. Allerdings ist hier strittig, ob und unter welchen Voraussetzungen der Mieter zur Beseitigung der Löcher verpflichtet ist. Besteht eine Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, muss dies im Rahmen der Vorarbeiten erfolgen. Ist dies nicht der Fall, kommt es nach der Rechtsprechung darauf an, ob das Bohren der Löcher notwendig war, um die Räume vertragsgemäß nutzen zu können, z. B. wenn im Bad die zum Gebrauch notwendigen Installationen wie Spiegel, Handtuchhalter etc. fehlen.

3 Die Entscheidung

Im Gegensatz zu anderen Mietgerichten, die eine Schadensersatzpflicht des Mieters nur annehmen, wenn die Anzahl der Löcher den vertragsgemäßen Gebrauch übersteigt (so z. B. AG Mönchengladbach, Urteil v. 2.8.2012, 11 C 329/11, ZMR 2013 S. 724: 50 Dübellöcher in einem Zimmer), ist der Mieter nach einem neuen Urteil des LG Wuppertal in jedem Fall, d. h. nicht nur bei "atypischem Nutzerverhalten", zum fachgerechten Verschließen aller Bohrlöcher bzw. zur Leistung von Schadensersatz bei unterlassener Beseitigung verpflichtet.

Gleiches gilt, wenn die Räume mit knalligen Farben, z. B. kräftigen Latexfarben, gestrichen wurden. Auch hier ist der Mieter zur Beseitigung der Anstriche verpflichtet, unabhängig von einer wirksamen vertraglichen Schönheitsreparaturklausel (so bereits BGH, Urteil v. 6.11.2013, VIII ZR 416/12).

4 Entscheidung

LG Wuppertal, Urteil v. 16.7.2020, 9 S 18/20, GE 2020 S. 1052

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