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Familienangehörige

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Zusammenfassung

 
Begriff

Als Familienangehörige gelten z. B. Ehegatten, Verlobte, Lebenspartner, geschiedene Ehegatten, Verwandte, Verschwägerte und sonstige Familienangehörige.

Die Qualifizierung der Tätigkeit von Angehörigen erfordert die Zuordnung bzw. Abgrenzung zwischen Familienrecht und Arbeitsrecht, die auch über die Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften entscheidet.

Für die entgeltliche Beschäftigung von Familienangehörigen gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen, wie für andere Arbeitnehmer. Darüber hinaus sind jedoch weitere Merkmale zur Feststellung eines steuerliches Dienstverhältnisses bzw. einer abhängigen Beschäftigung zu prüfen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: § 1619 BGB grenzt Mitarbeit von Kindern zu einem Arbeitsverhältnis ab; u. U. greift das JArbSchG bei der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen.

Lohnsteuer: Lohnsteuerlich werden nichtselbständig beschäftigte Familienangehörige nicht anders gestellt als die übrigen Arbeitnehmer. Näheres zur steuerlichen Beurteilung von Arbeitsverhältnissen zwischen Angehörigen regeln R 4.8 EStR und H 4.8 EStH. Der Arbeitnehmerbegriff ist geregelt in § 1 LStDV und mittelbar durch § 19 Abs. 1 EStG. Die Verwaltungsanweisungen R 19.2 LStR sowie H 19.0-19.2 LStH enthalten weitere Informationen.

Sozialversicherung: Was unter einer Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu verstehen ist, definiert § 7 SGB IV für alle Zweige der Sozialversicherung. Das Anfrageverfahren zur Statusklärung in Zweifelsfällen regelt § 7a SGB IV. Zur Kennzeichnung von Familienangehörigen in der Anmeldung zur Sozialversicherung verpflichtet § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1d SGB IV die Arbeitgeber. Grundsätzliche Kriterien zur Abgrenzung der familienhaften Mitarbeit enthalten die Urteile des BSG v. 5.4.1956, 3 RK 65/55, v. 21.4.1993, 11 RAr 67/92 und v. 17.12.2002, B 7 AL 34/02 R sowie der Beschluss des BVerfG v. 14.4.1959, 1 BvL 23, 34/57. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben im Gemeinsamen Rundschreiben vom 13.4.2010 (GR v. 13.4.2010-I) Details zum Statusfeststellungsverfahren geregelt.

Lohnsteuer

1 Fremdvergleich bei Familienangehörigen

Ein steuerlich wirksames Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis mit Familienangehörigen setzt voraus, dass der Arbeitsvertrag inhaltlich "wie unter Fremden Dritten üblich" abgeschlossen wird, das Arbeitsverhältnis tatsächlich so durchgeführt wird und zivilrechtlich wirksam ist. Folglich muss die Arbeitsleistung durch Festlegung der Arbeitszeiten geregelt oder durch Stundenaufzeichnungen nachgewiesen werden können.[1]

Indiz: Angehöriger ersetzt fremde Arbeitskraft

Ein zwischen Eltern und Kindern oder zwischen Geschwistern abgeschlossenes Dienstverhältnis wird steuerlich anerkannt, wenn es

  • rechtswirksam vereinbart wurde und
  • so gestaltet ist und tatsächlich durchgeführt wird, wie dies zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer üblich ist.

Ernst gemeinte und tatsächlich durchgeführte Arbeits- bzw. Dienstverhältnisse zwischen Kindern und Eltern werden anerkannt, wenn die Eltern (oder ein Elternteil) eine fremde Arbeitskraft ersetzen und ein angemessenes Gehalt beziehen. Eine geringfügige Mitwirkung nach der Betriebsübergabe reicht nicht aus.[2] Ebenso verhält es sich, wenn die Eltern im Betrieb ihres Kindes angestellt sind und dort arbeiten.

Bloße Mithilfe oder echte Mitarbeit?

Bloße Hilfeleistungen, die üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage erbracht werden, eignen sich nicht als Inhalt eines mit einem Dritten zu begründenden Arbeitsverhältnisses (z. B. geringfügige Telefon- oder Botendienste). Hierüber zwischen Familienangehörigen abgeschlossene Verträge erkennt die Finanzverwaltung nicht an.[3]

 
Hinweis

Firmenwagen im Minijob kann zur Steuerfalle werden

Die Fahrzeugüberlassung an nahestehende Personen mit Minijob hält einem Fremdvergleich nicht stand – so der BFH in einem Urteil zum Dienstwagen einer geringfügig beschäftigten Lebensgefährtin. Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden Minijobber keinen Firmenwagen überlassen; die hierdurch entstehenden Kosten sind – vor allem bei umfangreicher privater Nutzung – nicht kalkulierbar.[4]

[1] FG Düsseldorf, Urteil v. 6.11.2012, 9 K 2351/12.
[2]

S. Ehegatten-Arbeitsverhältnis.

[3] BFH, Urteil v. 6.3.1995, VI R 86/94, BStBl 1995 II S. 394.
[4] BFH, Urteil v. 21.12.2017, III B 27/17, BFH/NV 2018 S. 432; BFH, Urteil v. 10.10.2018, X R 44 – 45/17, BFH/NV 2019 S. 319..

2 Schriftlicher Arbeitsvertrag empfehlenswert

Das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis kann nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder stillschweigend vereinbart werden. Jedoch müssen die Vereinbarungen zu Beginn des Zeitraums getroffen werden, für den die Vergütungen gezahlt werden sollen. Nachträgliche Gehaltserhöhungen oder nachträgliche Gehaltsvereinbarungen werden nicht ohne Weiteres anerkannt. Allein die Mitarbeit eines Elternteils im Betrieb des Kindes kann noch nicht als Vermutung für das Bestehen eines Dienstverhältnisses und für die Entgeltlichkeit der Arbeitsleistung angesehen werden.

 
Praxis-Tipp

Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen

Aus Beweisgründen sollte gerade bei Verträgen zwischen nahen Angehö...

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