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Arbeitsvertrag: Rechtsmängel / 3.2 Beschränkte Geschäftsfähigkeit (Minderjährige)

Dr. Madelaine Isabelle Baade
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Personen, die das 7. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (Minderjährige), sind beschränkt geschäftsfähig. Für Rechtsgeschäfte, an denen sie beteiligt sind, gelten die besonderen Regeln der §§ 106 ff. BGB:

Grundsätzlich bedarf der Minderjährige zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Unter Einwilligung ist die vorherige Zustimmung zu verstehen.[1] Da der Minderjährige bei allen gegenseitigen schuldrechtlichen Verträgen, auch bei einem Arbeitsvertrag, immer auch Verpflichtungen eingeht, sind all diese Verträge einwilligungsbedürftig. Schließt der Minderjährige einen Vertrag, ohne die erforderliche Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters eingeholt zu haben, ist der Vertrag jedoch nicht etwa von vornherein nichtig, sondern schwebend unwirksam. Seine Wirksamkeit hängt davon ab, ob ihn der gesetzliche Vertreter nach den Regeln des § 108 BGB nachträglich genehmigt. Wird das Rechtsgeschäft genehmigt, gilt es als von Anfang an rechtswirksam. Lehnt der gesetzliche Vertreter die Genehmigung ab, wird das Rechtsgeschäft endgültig unwirksam.

Darüber hinaus gelten speziell für das Arbeitsrecht die Sonderregeln der §§ 112 und 113 BGB:

Gemäß § 112 BGB kann ein minderjähriger Arbeitgeber von seinem gesetzlichen Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt werden. Liegt eine solche Ermächtigung vor, so ist er für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt.[2] Ausgenommen sind gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 BGB nur solche (besonderen) Rechtsgeschäfte, zu denen auch der gesetzliche Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.[3]

Minderjährige Arbeitnehmer können gemäß § 113 BGB (und unter Beachtung der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes) vom gesetzlichen Vertreter ermächtigt werden, in Dienst oder Arbeit zu treten. Unter "Eingehung" eines Arbeitsverhältnisses i. S. d. § 113 Abs. 1 BGB ist nicht nur der bloße Abschluss eines inhaltlich bereits festgelegten Arbeitsvertrags zu verstehen. § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB erstreckt sich nach allgemeiner Ansicht vielmehr auch auf die Ausgestaltung der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Allerdings werden nicht alle Rechtsgeschäfte, die thematisch unter § 113 BGB fallen können, von der Ermächtigung gedeckt. Der gesetzliche Minderjährigenschutz gebietet eine einschränkende Auslegung des § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Ermächtigung umfasst deshalb nur solche Rechtsgeschäfte, die mit der Eingehung, Abwicklung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses üblicherweise verbunden sind, nicht aber außergewöhnliche Geschäfte, die für den Minderjährigen nachteilig seien können.[4]

[1] § 183 BGB.
[2] § 112 Abs. 1 Satz 1 BGB.
[3] Vgl. §§ 1643, 1821 ff. BGB.
[4] BAG, Urteil v. 8.6.1999, 3 AZR 71/98.

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