Nach Klarstellung zu Rechenfehlern der Parteien nimmt das OLG zu dem Rückzahlungsanspruch des Klägers Stellung. Hinsichtlich der Höhe der angefallenen Vergütung ergebe sich ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, weil eine Überzahlung vorläge. Die Beklagte habe einen Anspruch auf Zahlung einer Anwaltsvergütung gem. § 611 BGB i.V.m. der Honorarvereinbarung i.H.v. 7.810,66 EUR, sodass sie um den Betrag von 6.689,33 EUR gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB ungerechtfertigt bereichert sei und diesen Betrag an den Kläger herauszuzahlen hat.
1. Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung
Gegen die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung mit der Folge, dass die Beklagte lediglich die gesetzlichen Gebühren nach §§ 4a, 4b RVG verlangen könnte, spreche nicht, dass es sich vorliegend um eine unzulässige Erfolgsvereinbarung handele.
a) Wirksamkeitsvoraussetzungen (§§ 3a, 4b RVG)
Zu Recht verweise das LG auf die Wirksamkeit nach § 4b RVG. Danach könne ein Rechtsanwalt aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den § 3a Abs. 1 S. 1 und S. 2, § 4a Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 RVG entspreche, keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Das LG habe zu Recht festgestellt, dass die Vereinbarung, die in § 3a Abs. 1 S. 1 RVG vorausgesetzte Textform wahre, i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 2 RVG als Vergütungsvereinbarung bezeichnet sei, sich von der anderen Vereinbarung deutlich absetze und keine Vollmacht enthalte (§ 3a Abs. 1 S. 2 RVG). Ferner enthalte die Vereinbarung in Nr. 4 den Hinweis, dass sie in Nr. 4. von den gesetzlichen Regeln des RVG abweicht und dass hierüber aufgeklärt worden sei. Nr. 5 der Vereinbarung enthalte entsprechend der Vorgabe in § 3a Abs. 1 S. 3 RVG den Hinweis, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
b) Erfolgshonorar (§ 4a RVG)
Das LG habe zu Recht ferner die Erfüllung der Voraussetzung nach § 4a Abs. 1 RVG und § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 4 RVG nicht geprüft. Denn es habe sich bei der Vergütungsvereinbarung um ein Stundenhonorar und nicht um die Vereinbarung eines Erfolgshonorars gehandelt. Nach § 49b Abs. 2 S. 1 RVG liege nämlich bereits dann kein Erfolgshonorar vor, wenn sich die Vergütungspflicht und die Höhe der Vergütung bereits aus dem RVG ergeben. Hierunter falle auch nicht die in Nr. 1 der Vergütungsvereinbarung getroffene Regelung, wonach dem Kläger bei Beendigung der Angelegenheit durch Abschluss eines Vergleiches oder einer Einigung mit der Gegenseite eine Pauschale i.H.v. 25 % der bis dahin angefallenen Vergütung berechnet werde. Das LG habe überzeugend erläutert, dass eine solche Pauschale lediglich der in Nr. 4141 VV vorgesehenen Gebühr für Verfahrenseinstellung entspreche, die in der Höhe einer Verfahrensgebühr anfalle, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wird. Die in Nr. 1 geregelte Zusatzvergütung falle nach dem Inhalt der Vereinbarung ohnehin nur an, wenn die Beklagte bzw. der das konkrete Mandat bearbeitende Rechtsanwalt einen bestimmten, im Gesetz genannten Gebührensatz verwirklicht hätte.
Die Unangemessenheit der Vergütung ergibt sich auch nicht i.S.v. § 3a Abs. 3 S. 1 RVG, weil der Vorstand der Rechtsanwaltskammer in seinem Gutachten vom 15.12.2022 die vereinbarten Honorarstundensätze von 400,00 EUR netto für noch angemessen angesehen habe, weil die vom BGH für die Honorare von Strafverteidigern aufgestellte Vermutung, dass ein unangemessen hohes Honorar dann vereinbart werde, wenn das Honorar die gesetzlichen Gebühren um mehr als das 5fache übersteige (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2005 – IX ZR 273/02, AGS 2005, 378; BGH, Urt. v. 19.5.2009 – IX ZR 174/06, AGS 2009, 430), hier nicht zur Anwendung komme. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass es eine allgemein gültige Definition für den unbestimmten Rechtsbegriff einer unangemessen hohen Vergütung nach zutreffender Bewertung (vgl. hierzu Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 26. Aufl., 2023, § 3a Rn 22) nicht gebe. Die Rechtsanwaltskammer habe einen Stundensatz zwischen 200,00 EUR und 500,00 EUR netto oder unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten zwischen 300,00 EUR und 500,00 EUR ermittelt.
d) Allgemeine Geschäftsbedingungen / EuGH
Die Unangemessenheit der Vergütung ergebe sich auch nicht aus § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Danach seien Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, die den Gegner des Verwenders unangemessen benachteiligen. Vorliegend seien § 307 BGB und die hierzu ergangene Rspr. grds. anwendbar, weil es sich bei der Honorarvereinbarung um vorformulierte Vertragsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB handele.
Soweit der EuGH in seiner Entscheidung vom 12.1.2023 (C-395/21 (DV/MA), NJW 2023, 903) unter Bezugnahme auf Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, geändert durch Richtlinie 2011/83, ausgeführt habe, dass ein zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossener Vertrag über die Erbringung von Rechtsanwalt...